Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2016 -
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der zwischen dem A. e.V. und der Gewerkschaft v. für das Gebiet der Stadt H. und Umgebung geschlossene Gehaltstarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar ist.
II.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis die Bestimmungen eines Gehaltstarifvertrages anzuwenden sind.
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