OLG München - Beschluss vom 15.05.2017
34 Wx 207/16
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; GBO § 19; GBO § 29;
Fundstellen:
MietRB 2017, 354
NotBZ 2018, 73
ZMR 2017, 820
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 04.05.2016

Voraussetzungen der Eintragung der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 207/16

DRsp Nr. 2017/7504

Voraussetzungen der Eintragung der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum im Grundbuch

WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Zur Frage der Ermächtigung zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bei einer Klausel in der Teilungserklärung, wonach für einen eventuellen Ausbau des Teileigentums Zustimmungen der Wohnungs-/Teileigentümer und der Hausverwaltung nicht erforderlich sind.

Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums i.S. von §§ 873, 877 BGB bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Sie bedarf materiell-rechtlich gem. §§ 5 Abs. 4 S. 1, 10 Abs. 2 S. 2 WEG einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer und grundbuchrechtlich deren Bewilligung gem. §§ 19, 29 GBO. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Mitwirkungsbefugnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung mit Bindung für die Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) ausgeschlossen ist (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; GBO § 19; GBO § 29;

Gründe

I.