KG - Beschluss vom 10.02.2017
5 W 18/17
Normen:
WEG § 8; BGB § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 20/17

Voraussetzungen der Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters an der von ihm angemieteten Wohnung

KG, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 5 W 18/17

DRsp Nr. 2018/6293

Voraussetzungen der Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters an der von ihm angemieteten Wohnung

1. Den Mietparteien einer aus zwei Wohnungen bestehenden Eigentumswohnung steht kein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB an der von ihnen angemieteten Wohnung zu. 2. Wie im Falle eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks entsteht ein Vorkaufsrecht des Mieters grundsätzlich nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zu einer Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 850). 3. Dadurch kann die Gefahr bestehen, dass Wohneigentum gebildet wird, welches nicht der vermieteten Wohnung entspricht, um so das Vorkaufsrecht des Mieters zu umgehen. Einem solchen Einzelfall kann mit der Anwendung von § 242 BGBbegegnet werden (vgl. BGH, NJW 2014, 850).

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 27. Januar 2017 gegen den Beschluss der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2017 - 22 O 20/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert der Beschwerde wird auf 144.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 8; BGB § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.