OLG München - Beschluss vom 10.08.2017
31 Wx 57/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2247; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2361 Abs. 1 S. 2; FamFG § 352 Abs. 2;

Voraussetzungen der Errichtung eines (gemeinschaftlichen) TestamentsAnforderungen an die Feststellung des Testierwillens

OLG München, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 57/16

DRsp Nr. 2018/11376

Voraussetzungen der Errichtung eines (gemeinschaftlichen) Testaments Anforderungen an die Feststellung des Testierwillens

Der Umstand, dass beide Ehegatten an der Niederschrift eines Testaments mitgewirkt haben, begründet für sich allein kein zwingendes Indiz für die Annahme eines Testierwillens bei beiden Ehegatten.

Tenor

1.

Das Amtsgericht München - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Beteiligten zu 7, 8 und 9 einen Erbschein zu erteilen, der dem am 28.11.2014 erteilten gleichlautet (Gemeinschaftlicher Erbschein betreffend die Erblasserin ..., beerbt durch die Beteiligten zu 7, 8 und 9 zu je 1/3).

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

3.

Der Geschäftswert für das von dem Beteiligten zu 1 betriebene Beschwerdeverfahren wird auf 2.480,44 € festgesetzt.

4.

Der Beteiligte zu 1 hat aus einem Geschäftswert iHv 2.480,44 € die den Beteiligten zu 7, 8 und 9 im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2247; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2361 Abs. 1 S. 2; FamFG § 352 Abs. 2;

Gründe

I.