OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.12.2002
17 U 97/02
Normen:
BGB § 554 ; BGB § 554a ; BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 201
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 153/01

Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 17 U 97/02

DRsp Nr. 2003/6231

Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses

»1. Eine fortdauernde unpünktliche Zahlung der Miete kann den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gem. § 554 a BGB a.F. (§ 543 I BGB n.F.) berechtigten. An die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, da die Voraussetzungen des § 554 BGB a.F. (§ 543 III BGB n.F.) nicht durch die Anwendung eines anderen Kündigungstatbestandes unterlaufen werden dürfen. 2. Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete für einen Zeitraum von nahezu 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung. 3. In einer solchen stillschweigend getroffenen Abrede über die Erhöhung der Miete liegt regelmäßig eine ohne Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB a.F (§ 550 n.F) erfolgte wesentliche Vertragsänderung, die zur Folge hat, dass der ursprünglich auf eine feste Laufzeit unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung geschlossene Vertrag nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Dem durch die Mieterhöhung begünstigten Vermieter ist es jedoch nach § verwehrt, sich auf den infolge der konkludenten Vereinbarung eingetretenen Formmangel zu berufen und das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.«