BGH - Urteil vom 18.04.2007
VIII ZR 182/06
Normen:
BGB § 542 Abs. 2 § 543 Abs. 1, 3 § 569 Abs. 1 § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 743
MDR 2007, 1064
MietRB 2007, 193
NJW 2007, 2177
NZM 2007, 439
WuM 2007, 319
ZGS 2007, 246
ZMR 2007, 601
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 146/04
AG Düsseldorf, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 38 C 17384/03

Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

BGH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 182/06

DRsp Nr. 2007/9306

Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

»Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.«

Normenkette:

BGB § 542 Abs. 2 § 543 Abs. 1, 3 § 569 Abs. 1 § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 12. Januar 2002 vermietete der Kläger der Beklagten eine etwa 30 qm große Wohnung in einem Anbau seines Hauses. Der Mietvertrag war mit der Begründung auf den 31. Dezember 2003 befristet, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden solle. Die Nettomiete betrug 230 EUR monatlich. Die Beklagte leistete eine Mietsicherheit von 460 EUR.