BFH - Urteil vom 19.02.2020
II R 4/18
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133, § 157, § 631, § 633, § 634; II. BV § 1, § 42, § 43, § 44, § 45;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1169
BStBl II 2020, 665
DStRE 2020, 1186
ZMR 2021, 175
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 15340/15

Voraussetzungen der Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen II R 4/18

DRsp Nr. 2020/11402

Voraussetzungen der Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts

1. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 08.06.1988 – II R 90/86, BFH/NV 1989, 728). 2. Ob ein solcher Rechtsanspruch besteht, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und ist im Besteuerungsverfahren in vollem Umfang zu prüfen. In Betracht kommen insbesondere die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes. Eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlichen Wohnfläche des Vertragsobjekts zu Lasten des Erwerbers kann einen Mangel begründen. 3. Der Rechtsanspruch kann nach Ablauf von zwei Jahren nicht durch einen mit Rücksicht auf wirkliche oder vermeintliche Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrag ersetzt oder geschaffen werden.