BGH - Urteil vom 28.11.2007
VIII ZR 145/07
Normen:
BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 213
MDR 2008, 258
MietR 2008, 100
NJ 2008, 272
NJW 2008, 508
NZM 2008, 121
WuM 2008, 31
WuM 2008, 91
ZMR 2008, 196
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 104/06
AG Potsdam, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 32/06

Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Mieter; Erforderlichkeit einer Abmahnung

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 145/07

DRsp Nr. 2008/527

Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Mieter; Erforderlichkeit einer Abmahnung

»Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit 1987 Mieter einer Wohnung in dem seinerzeit unter staatlicher Verwaltung stehenden Haus F. -Strasse 9 in P.. Im Jahr 2001 erwarb die K. & D. GmbH das Haus. Zu diesem Zeitpunkt betrug die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige Miete der Beklagten 215,66 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 63,65 EUR, zusammen 279,31 EUR.