BFH - Urteil vom 26.11.1992
IV R 15/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 2295
BB 1993, 2354
BFHE 171, 490
BStBl II 1993, 876
DStZ 1993, 762
GmbHR 1994, 67
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

BFH, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen IV R 15/91

DRsp Nr. 1996/9809

Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

»Gehören sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, so sind die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung erfüllt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Der Ehevertrag sah vor, daß auf keiner Seite Vorbehaltsgut bestehen sollte. Die Verwaltung des Gesamtguts oblag dem Ehemann.

Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, das infolge des zwischen den Klägern vereinbarten Güterstandes als Eigentum beider Eheleute "in Gütergemeinschaft" ins Grundbuch eingetragen wurde. Auf diesem Grundstück errichteten die Klägerin den Jahren 1971 und 1972 Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen für den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit Reparaturwerkstätte. Im einzelnen handelte es sich um Werkstatt, Ausstellungsraum für ein bis zwei PKW, Verkaufsraum, Büroräume, Sozialräume, eine Tankanlage md eine Abstellfläche für 131 PKW.