I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Der Ehevertrag sah vor, daß auf keiner Seite Vorbehaltsgut bestehen sollte. Die Verwaltung des Gesamtguts oblag dem Ehemann.
Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, das infolge des zwischen den Klägern vereinbarten Güterstandes als Eigentum beider Eheleute "in Gütergemeinschaft" ins Grundbuch eingetragen wurde. Auf diesem Grundstück errichteten die Klägerin den Jahren 1971 und 1972 Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Außenanlagen für den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit Reparaturwerkstätte. Im einzelnen handelte es sich um Werkstatt, Ausstellungsraum für ein bis zwei PKW, Verkaufsraum, Büroräume, Sozialräume, eine Tankanlage md eine Abstellfläche für 131 PKW.
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