LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2020
5 Sa 1475/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2537/19

Voraussetzungen der Umwandlung eines Abrufarbeitszeitverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1475/19

DRsp Nr. 2022/13798

Voraussetzungen der Umwandlung eines Abrufarbeitszeitverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis

1. Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf mit einem festgesetzten Einsatzumfang ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. 2. Allein in der Inanspruchnahme höherer Einsatzzeiten liegt noch kein Angebot auf Abschluss eines Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnisses.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2019 – 20 Ca 2537/19 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einem tarifvertraglich geregelten Vollzeitarbeitsverhältnis entspricht.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Catering-Dienstleistungen für Fluggesellschaften erbringt. Sie beschäftigt ca. 1400 Mitarbeiter, von denen im Jahr 2019 197 Mitarbeiter und derzeit knapp 180 Mitarbeiter auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages auf Abruf eingesetzt werden.