BFH - Urteil vom 11.11.2020
XI R 11/18
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 4, § 47; BGB § 133, § 242;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 166
BB 2021, 1189
BB 2021, 853
BFH/NV 2021, 685
BStBl II 2021, 415
DB 2021, 769
DStR 2021, 863
DStRE 2021, 569
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 33/16

Voraussetzungen der Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch eine Außenprüfung bei nicht eindeutiger Bezeichnung des Adressaten der Prüfungsanordnung

BFH, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen XI R 11/18

DRsp Nr. 2021/5227

Voraussetzungen der Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch eine Außenprüfung bei nicht eindeutiger Bezeichnung des Adressaten der Prüfungsanordnung

1. Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. 2. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. 3. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung "vorwerfbar" ist oder nicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.02.2018 – 2 K 33/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 4, § 47; BGB § 133, § 242;

Gründe

I.