Voraussetzungen der Verwirkung; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen lange Zeit nach der Schlusszahlung
BGH, vom 22.11.1979 - Aktenzeichen VII ZR 31/79
DRsp Nr. 1998/2435
Voraussetzungen der Verwirkung; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen lange Zeit nach der Schlusszahlung
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der öffentliche Auftraggeber erst 61/4 Jahre nach der Schlußzahlung einen Rückzahlungsanspruch geltend macht.
Normenkette:
VOB/B § 16;
Hinweise:
Siehe bereits BGH, BauR 1982, 283; 1975, 424 sowie Schäfer/Finnern, Z 2.212 Bl. 17; OLG Köln, BauR 1979, 252, das der Auffassung ist, daß bei einer geringfügigen Forderung und wenn die Schlußzahlung ca. 7 Jahre zurückliege, von Verwirkung ausgegangen werden könne.
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