BGH - Beschluß vom 01.07.1987
VIII ARZ 2/87
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 242, 387, 535, 536, 558 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 16
BGHR (3.) MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1 Vorlage 1
BGHR BGB § 390 Satz 2 Mietkaution 1
BGHR BGB § 550b, Kautionsrückzahlung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Aufrechnung 1
BGHZ 101, 244
DB 1987, 1987
DRsp I(133)325a
MDR 1987, 929
NJW 1987, 2372
WM 1987, 966
WuM 1987, 310
ZMR 1987, 412
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts; Aufrechnungsbefugnis des Vermieters mit Schadensersatzforderungen gegen den Anspruch auf Auszahlung der Kaution nach Verjährung der Schadensersatzansprüche

BGH, Beschluß vom 01.07.1987 - Aktenzeichen VIII ARZ 2/87

DRsp Nr. 1992/3013

Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts; Aufrechnungsbefugnis des Vermieters mit Schadensersatzforderungen gegen den Anspruch auf Auszahlung der Kaution nach Verjährung der Schadensersatzansprüche

»a) Das Landgericht als Berufungsgericht hat eine Rechtsfrage aus dem Wohnraummietrecht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung durch Rechtsentscheid ohne Rücksicht darauf vorzulegen, ob eine Beweisaufnahme ergeben könnte, daß es auf die Vorlagefrage nicht mehr ankommt. b) Der Vermieter von Wohnraum ist nicht schon deshalb gehindert, mit gemäß § 558 BGB verjährten Schadensersatzforderungen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, weil er die vom Mieter gestellte Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrages abgerechnet hat.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 242, 387, 535, 536, 558 ;

Gründe: