OLG Bremen - Urteil vom 12.07.2019
2 U 105/18
Normen:
BGB § 125 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2012/16

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines gewerblichen MietvertragesFehlende Einigung über wesentliche VertragsinhalteFaktische Invollzugsetzung eines Mietverhältnisses

OLG Bremen, Urteil vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 2 U 105/18

DRsp Nr. 2020/4962

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines gewerblichen Mietvertrages Fehlende Einigung über wesentliche Vertragsinhalte Faktische Invollzugsetzung eines Mietverhältnisses

1. Ein Mietvertrag kommt nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel nicht zustande, wenn es an einer Einigung über wesentliche Vertragsinhalte wie Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten sowie der Vertragsdauer fehlt. 2. Eine konkludente Vertragsannahme durch Einzug in die Räumlichkeiten oder durch Invollzugsetzung des "Mietvertrages" setzt eine - zumindest schlüssige - Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte unverzichtbar voraus. Gleiches gilt für eine - auch jahrelang - praktizierte Zusammenarbeit der "Mietparteien" in benachbarten Räumlichkeiten. 3. Der Grundsatz der Vertragsautonomie verbietet es, bei bisher fehlendem Mietvertrag einer der Parteien das einseitige Recht einzuräumen, die wesentlichen Vertragskonditionen festzulegen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Zwischenfeststellungs-Teilurteil des Landgerichts Bremen, 4. Zivilkammer, vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.