BGH - Beschluß vom 16.11.2004
VIII ZB 45/04
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
NZG 2005, 181
NZM 2005, 147
WuM 2005, 67
Vorinstanzen:
KG, vom 23.02.2004

Voraussetzungen der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte wegen Auslandsberührung

BGH, Beschluß vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 45/04

DRsp Nr. 2004/19089

Voraussetzungen der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte wegen Auslandsberührung

Für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer juristischen Person ist deren Sitz maßgeblich. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Wird die juristische Person nach ihren Angaben in der Klageschrift und im Rubrum des Urteils durch einen in Berlin ansässigen Direktor vertreten und fehlen Hinweise darauf, dass die Verwaltung nicht in Deutschland geführt wird und ihr Sitz im Ausland liegt, ist von einem inländischen Gerichtsstand auszugehen.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Mietrückstände geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung sowohl zum Landgericht als auch zum Kammergericht eingelegt, nachdem eine andere Kammer des Landgerichts - in einer früheren Entscheidung - ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint und die damalige Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hatte.