I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Mietrückstände geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung sowohl zum Landgericht als auch zum Kammergericht eingelegt, nachdem eine andere Kammer des Landgerichts - in einer früheren Entscheidung - ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint und die damalige Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hatte.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|