OLG Köln - Beschluss vom 07.02.1994
2 W 117/93
Normen:
ZPO §§ 885, 750 Abs. 1 ; ZVG § 93 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 285
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 285 M 7128/93
LG Köln, vom 12.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 196/93

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluß

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 2 W 117/93

DRsp Nr. 2001/7456

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluß

Die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluß darf nur hinsichtlich solcher Personen stattfinden, die namentlich in dem Titel oder der Vollstreckungsklausel genannt sind. Sie findet nicht gegen jeden Besitzer des Grundstücks statt.

Normenkette:

ZPO §§ 885, 750 Abs. 1 ; ZVG § 93 ;

Gründe:

1. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.04.1992 - 92 K 71/89 -. Im Versteigerungstermin vom 16.04.1992 ist der Gläubiger Meistbietender geblieben. Durch Beschluss vom 16.04.1992 ist ihm das damals im Grundbuch auf den Namen von Frau Ch. M., der Ehefrau des Antragsgegners, eingetragene Hausgrundstück M.-Straße 70 in K. zugeschlagen worden.

Der Gläubiger hat eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Zuschlagsbeschlusses erwirkt. Nach dem Wortlaut der Vollstreckungsklausel vom 02.07.1992 ist ihm diese Ausfertigung "gegen die Ch. M., geb. J., geb. am 30.07.1939, wohnhaft in M.-Straße 70, K., zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe erteilt" worden. Eine von dem Gläubiger erwirkte Ergänzung vom 24.08.1992 zu dieser Vollstreckungsklausel hat folgenden Wortlaut: