1. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.04.1992 - 92 K 71/89 -. Im Versteigerungstermin vom 16.04.1992 ist der Gläubiger Meistbietender geblieben. Durch Beschluss vom 16.04.1992 ist ihm das damals im Grundbuch auf den Namen von Frau Ch. M., der Ehefrau des Antragsgegners, eingetragene Hausgrundstück M.-Straße 70 in K. zugeschlagen worden.
Der Gläubiger hat eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Zuschlagsbeschlusses erwirkt. Nach dem Wortlaut der Vollstreckungsklausel vom 02.07.1992 ist ihm diese Ausfertigung "gegen die Ch. M., geb. J., geb. am 30.07.1939, wohnhaft in M.-Straße 70, K., zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe erteilt" worden. Eine von dem Gläubiger erwirkte Ergänzung vom 24.08.1992 zu dieser Vollstreckungsklausel hat folgenden Wortlaut:
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