BGH - Urteil vom 06.12.2001
III ZR 296/00
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1 § 653 Abs. 2 § 154 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 447
NJW 2002, 817
NZM 2002, 171
VersR 2002, 185
WM 2002, 243
ZGS 2002, 45
ZMR 2002, 361
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen III ZR 296/00

DRsp Nr. 2002/591

Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision

»Zur Frage, ob ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste in Anspruch genommen hat, eine Maklervergütung schuldet, wenn er dem Makler gegenüber nicht jede Provisionszahlung abgelehnt, sondern lediglich eine Vereinbarung über die genaue Provisionshöhe verlangt bzw. in Aussicht gestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1 § 653 Abs. 2 § 154 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Maklerprovision.

Die Klägerin erhielt im Juli 1997 von der E. W. W./Z. mbH (im folgenden: EWZ) einen Makleralleinauftrag, aufgrund dessen sie ihrer Auftraggeberin für ein mit zwei Wohnblocks bebautes, in der Gemeinde W. gelegenes Grundstücksareal Kaufinteressenten nachweisen und den Abschluß eines Kaufvertrags vermitteln sollte. Vereinbarungsgemäß sollte die Klägerin im Falle eines Kaufvertragsschlusses nur vom Käufer eine Provision erhalten.

Mit Schreiben vom 5. September 1997 übersandte die Klägerin dem Beklagten zu 1 ein Exposé und einen formularmäßig vorbereiteten Kaufantrag, in denen jeweils folgender Hinweis enthalten war:

"Die Provision beträgt 5,75 % des Kaufpreises (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 15 %) und ist vom Käufer bei Vertragsabschluß zu zahlen."