OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.2015
6 U 28/14
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2015, 269
ZIP 2015, 1790
ZInsO 2015, 1974
ZVI 2015, 473
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 44/13

Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Mietobjekts nach Beendigung des Mietvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 6 U 28/14

DRsp Nr. 2015/11285

Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Mietobjekts nach Beendigung des Mietvertrages

1. Ein Vorenthalten i.S. von § 546a Abs. 1 BGB kann auch vorliegen, wenn die Mietsache infolge des Zulassens von Gegenständen als nicht zurückgegeben anzusehen ist. 2. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters wird der dem Vermieter zustehende Anspruch auf Herausgabe der Mietsache im Wege der Aussonderung erfüllt. Der dem Vermieter zustehende Anspruch auf Räumung der zurückgelassenen Gegenstände wird zur Insolvenzforderung und kann von dem Vermieter nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 44/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1;

Gründe:

I.