LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2018
8 Sa 43/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1550/17

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 43/18

DRsp Nr. 2019/1515

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überstundenvergütung

Sieht der Arbeitsvertrag die Führung eines monatlichen Arbeitszeitkontos vor und verhält er sich im Übrigen darüber, dass erfahrungsgemäß in den Monaten September bis Dezember anfallende Überstunden durch Vergütung oder Freizeitausgleich auszugleichen sind, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur Saldierung von Überstunden mit Minusstunden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2018, Az.: 7 Ca 1550/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2016 und Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 25. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 auf Grundlage eines undatierten Arbeitsvertrags (Bl. 10-12 d. A.) als Chef de rang im Service zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

"§ 4a Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist Anwesenheit und berechnet sich ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeit von Frau A. beträgt 39 Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit und Pausen wird den Erfordernissen des Betriebs angepasst.

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