BGH - Urteil vom 06.12.2002
V ZR 220/02
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 3 § 307 Abs. 1 S. 1 ; AGBG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 365
BGHZ 153, 148
CR 2003, 497
DB 2003, 606
MDR 2003, 500
MMR 2003, 248
NJ 2003, 474
NJW 2003, 1313
WM 2003, 445
ZGS 2003, 86
ZIP 2003, 407
ZUM-RD 2003, 171
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Voraussetzungen des Aushandelns von Vertragsbedingungen; Benachteiligung einer Vertragspartei durch eine formularmäßig vereinbarte langfristige Bindung

BGH, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen V ZR 220/02

DRsp Nr. 2003/2576

Voraussetzungen des Aushandelns von Vertragsbedingungen; Benachteiligung einer Vertragspartei durch eine formularmäßig vereinbarte langfristige Bindung

»a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) abzustellen.c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.«

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 3 § 307 Abs. 1 S. 1 ; AGBG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand: