1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung des Beklagten zur Räumung wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien entfällt. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
2. Der für den 17. November 2009 geplante Termin entfällt.
I.
Die Berufung des Beklagten ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diesen günstigeren Beurteilung. Nachdem die Parteien den Räumungsantrag in der Berufungsinstanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist allerdings klarzustellen, dass die entsprechende Verurteilung des Beklagten entfällt.
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