BGH - Urteil vom 29.03.1996
V ZR 332/94
Normen:
BGB §§ 276, 313 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1238
BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß Vertrauensschaden 9
DB 1996, 1916
DNotZ 1997, 624
DRsp I(125)459a
DStR 1996, 931
JZ 1997, 467
MDR 1996, 672
NJW 1996, 1884
NJW 1996, 1885
NJWE-MietR 1996, 176
WM 1996, 1728
WuM 1996, 324
ZIP 1996, 1174
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor Abschluß eines formbedürftigen Vertrages

BGH, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen V ZR 332/94

DRsp Nr. 1996/20765

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor Abschluß eines formbedürftigen Vertrages

»Wird der Abschluß eines formbedürftigen Vertrages als sicher dargestellt, kann der Abbruch der Verhandlungen durch einen Partner grundsätzlich nur dann einen Schadensersatzanspruch des anderen begründen, wenn das Verhalten des Abbrechenden einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen bedeutet. Dies erfordert in der Regel die Feststellung vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 313 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte im Erdgeschoß und Keller des Hauses B Straße in L-O Räume zum Betrieb einer Druckerei gemietet. Im Sommer 1989 erwarb der Beklagte das Grundstück. Zur besseren wirtschaftlichen Nutzung plante er, das Gebäude umzubauen, um einen Anbau zu erweitern und in Teileigentum aufzuteilen. In diesem Zusammenhang kam es im Frühjahr 1991 zu Verhandlungen zwischen den Parteien über den Verkauf der vom Kläger genutzten und weiterer Räume zum Preis von 750.000 DM. Diese gaben dem Kläger Anlaß, von Ende April 1991 bis Februar 1992 Umbaumaßnahmen auszuführen.