LG Koblenz, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 465/12
Voraussetzungen des Urkundenverfahrens Prüfung der Verbrauchereigenschaft der beklagten Partei im Nachtverfahren
OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 U 725/13
DRsp Nr. 2013/25816
Voraussetzungen des Urkundenverfahrens Prüfung der Verbrauchereigenschaft der beklagten Partei im Nachtverfahren
1. Für die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar zu erbringen Es ist nicht erforderlich, dass die anspruchsbegründende Tatsache unmittelbar aus der Urkunde ergibt. Es reicht aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Haupttatsache zulässt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 31/82 - WM 1983, 22 f.; Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 31/82 - WM 1983, 22 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.1996 - 7 W 1003/96 - ZIP 1997, 730 f.). (BGH, Urteil vom 12.07.1985 - V ZR 15/84 - NJW 1985, 2953).2. Gemäß § 595 Abs. 2ZPO ist der Beweis bezüglich anderer als der anspruchsbegründenden materiellen Tatsachen, z.B. rechtsvernichtende Einwendungen der Beklagten, nur durch Urkunden oder Antrag auf Parteivernehmung zu führen. Ob die beklagte Partei als Verbraucherin den Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) abgeschlossen hat, kann im Wege des Urkundsbeweises nicht geführt werden.
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