KG - Urteil vom 16.10.2017
8 U 135/17
Normen:
BGB § 546a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 60/17

Voraussetzungen einer Betriebspflicht des Mieters in der Ladenfläche in einem EinkaufszentrumStillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung

KG, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 8 U 135/17

DRsp Nr. 2018/2591

Voraussetzungen einer Betriebspflicht des Mieters in der Ladenfläche in einem Einkaufszentrum Stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung

1. Für eine konkludente Fortführung des (ursprünglichen) Mietvertrages reicht nicht aus, dass der Mieter den Gebrauch nach Auslaufen dieses Vertrages zwei Monate fortsetzt, während eine von ihm gesetzte Nachfrist zum Abschluss von Umbauarbeiten läuft, nach denen ein Anschlussmietverhältnis beginnen soll. 2. Eine Betriebspflicht lässt sich nicht aus § 546a BGB ableiten.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 104 O 60/17 - geändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 3.8.2017 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546a;

Gründe:

I.