OLG Dresden - Beschluss vom 25.11.2014
5 W 1310/14
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2015, 329
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 457/14

Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten bei Klagerücknahme

OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 5 W 1310/14

DRsp Nr. 2015/186

Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten bei Klagerücknahme

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist - ebenso wie bei einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten setzt danach voraus, dass der Kläger subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben (Anschluss OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.12.2005, 2 W 84/05, NZM 2007, 340).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau, 4. Zivilkammer, vom 26.08.2014 (4 O 457/14) abgeändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichtes nach Rücknahme der Klage.