BAG - Urteil vom 17.11.2015
9 AZR 547/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung § 39; BAT-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung § 22;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 76
NJW 2016, 1341
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 288/14
ArbG Herne, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 741/13

Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gutschrift von noch nicht gewährten Urlaubstagen auf dem UrlaubskontoPflicht des Arbeitgebers zur Gewährung von Jubiläumsurlaub nach dem BAT-KF

BAG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 547/14

DRsp Nr. 2016/3062

Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gutschrift von noch nicht gewährten Urlaubstagen auf dem Urlaubskonto Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung von Jubiläumsurlaub nach dem BAT-KF

Orientierungssätze: 1. Das BUrlG kennt keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Urlaubskonto mit einer Gutschrift von noch nicht gewährten Urlaubstagen zu führen, weshalb ein Klageantrag auf Gutschrift auf dem Urlaubskonto nur dann in Betracht kommt, wenn ein Konto geführt wird und das Konto den Anspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt. 2. Allein aus der wiederholten Gewährung von Jubiläumsurlaub zusätzlich zur Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach dem BAT-KF in der Vergangenheit können Arbeitnehmer keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers entnehmen, Jubiläumsurlaub auch dann zusätzlich zur Jubiläumsleistung nach dem BAT-KF zu gewähren, wenn diese dahin gehend geändert wird, dass eine größere Anzahl von Urlaubstagen aus Anlass des Jubiläums zu leisten ist.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juli 2014 - 16 Sa 288/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung § 39;