LAG Köln - Urteil vom 10.07.2020
4 Sa 118/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 840; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 531
BB 2020, 2292
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2173/19

Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers wegen sog. Mobbings

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 118/20

DRsp Nr. 2020/13525

Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers wegen sog. Mobbings

1. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt – wie jeder Schadensersatzanspruch – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer zum einen konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht ausreichend. Zum anderen hat der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität mit dem Beweismaß des § 286 ZPO darzulegen und ggfls. zu beweisen, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (zB. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen.