LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2019
2 Sa 400/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1041/17

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 400/18

DRsp Nr. 2020/827

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

Ein Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.08.2018 - 9 Ca 1041/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2017.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Alten- und Krankenpflegedienst betreibt, seit dem 1. August 2008 zunächst als Pfleger beschäftigt. Unter dem 2. August 2016 wurde zwischen der Beklagten "als Arbeitgeber" und dem Kläger "als Arbeitnehmer" ein "Arbeitsvertrag" mit folgendem Inhalt geschlossen (Bl. 5 d.A.):

"Präambel:

Am 31.12.16 kommen die Parteien über eine Veräußerung der Sparte Fahrdienst überein. Der Verkaufspreis wird zwischen 1000000 € und 120000 € liegen. Zugrunde gelegt wird die jetzige Auftragslage. Ein zu erwartender Großauftrag wird exklusiv verhandelt. Weitere laufende Kosten in Form von Bereitstellungen (Miete, Energiekosten, usw.) werden noch ermittelt.