OLG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2018
7 U 43/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1 Alt. 1; BGB § 353 Abs. 2; BGB § 389; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 34/16

Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs des Vermieters wegen Vorenthaltung der Mietsache durch den MieterBegriff der Vorenthaltung der Mietsache

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 43/17

DRsp Nr. 2019/147

Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs des Vermieters wegen Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter Begriff der Vorenthaltung der Mietsache

Eine Vorenthaltung der Mietsache liegt schon dann vor, wenn der Mieter die Sache nach Beendigung des Mietvertrages nicht zurück gibt und das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Erforderlich ist dabei lediglich ein grundsätzlicher Rückerlangungswille des Vermieters.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Zinsausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.954,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.