Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. Oktober 2000 bewohnen die Kläger seit dem 1. November 2000 die im Erdgeschoß links gelegene Wohnung in dem der Beklagten gehörenden Haus S. Straße ... in B.. Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten die Kläger bei der Beklagten, daß die Fenster undicht seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß sich an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet habe. Zugleich kündigten sie eine Mietminderung an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten vergeblich eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 11. April 2002.
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