BGH - Urteil vom 26.05.2004
VIII ZR 310/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 160 abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 411
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Voraussetzungen eines Instandsetzungsanspruchs des Mieters; Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

BGH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 310/03

DRsp Nr. 2004/10842

Voraussetzungen eines Instandsetzungsanspruchs des Mieters; Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

Hat das Berufungsgericht entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO die Aussage eines Sachverständigen nicht in das Protokoll aufgenommen und ist diese auch nicht im Tatbestand des Urteils festgestellt, so ist das Urteil im Revisionsverfahren aufzuheben, weil dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der Inhalt des Gutachtens bei der Entscheidungsfindung verwertet ist, nicht möglich ist.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 160 abs. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. Oktober 2000 bewohnen die Kläger seit dem 1. November 2000 die im Erdgeschoß links gelegene Wohnung in dem der Beklagten gehörenden Haus S. Straße ... in B.. Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten die Kläger bei der Beklagten, daß die Fenster undicht seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß sich an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet habe. Zugleich kündigten sie eine Mietminderung an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten vergeblich eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 11. April 2002.