OLG München - Urteil vom 02.07.1993
21 U 6514/90
Normen:
BGB §§ 242 535 ; WiStG § 5 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 109
ZMR 1995, 295
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 18060/89

Voraussetzungen eines Mischmietverhältnisses - Risikobereich des Mieters - Sachverständigenbegutachtung zur Höhe des Mietzinses

OLG München, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 21 U 6514/90

DRsp Nr. 1998/15199

Voraussetzungen eines Mischmietverhältnisses - Risikobereich des Mieters - Sachverständigenbegutachtung zur Höhe des Mietzinses

1. Zur Frage, ob bei einem Mischmietverhältnis Wohnraummietrecht oder allgemeines Mietrecht anzuwenden ist.2. Das Ausbleiben gewinnbringender Geschäfte gehört zum Risikobereich des Mieters und ist grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage eines Mietverhältnisses über Gewerberäume.3. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (hier: zur Frage des angemessenen Mietzinses) ist nur in Ausnahmefällen geboten, etwa wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es grobe Mängel oder Widersprüche enthält, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen oder wenn eine besonders schwierige Frage zu entscheiden ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 535 ; WiStG § 5 ; ZPO § 412 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Mietvertrages, der ein Objekt in dem Komplex ... in ... betrifft.

1. Mit Individualmietvertrag für gewerbliche Räume vom