OLG Hamm - Beschluß vom 11.09.1997
30 REMiet 6/97
Normen:
BGB § 812 ff. ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1311
WuM 1997, 665
Vorinstanzen:
LG Essen,

Voraussetzungen eines Rechtsentscheids

OLG Hamm, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 30 REMiet 6/97

DRsp Nr. 1997/9638

Voraussetzungen eines Rechtsentscheids

»1. Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts sind allenfalls dann vorlagefähig i S. des § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie eine von wohnraumrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erfordern (Anknüpfung an Beschl. des Senats v. 28.4.1989, NJW-RR 1989, 1289).2. Der Frage, ob ein Vermieter Mieterleistungen, für die wegen Nichtbeachtung formeller Anforderungen bzw. gesetzlich vorgesehener Verfahrensweisen eine Rechtsgrundlage fehlt, welche bei Beachtung derselben vorhanden gewesen wäre, nach §§ 812 ff. BGB zurückzugewähren hat, fehlt grundsätzlich der nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche spezielle wohnraumrechtliche Bezug.«

Normenkette:

BGB § 812 ff. ; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einem mit Aufwendungsdarlehen aus Bundesmitteln geförderten Mehrfamilienhaus des Beklagten in Gladbeck.

Nachdem die 12jährige Zweckbestimmung und Bindung an die Kostenmiete gem. §§ 84 a, 86 b WoBauG im März 1988 weggefallen war, verlangte der Beklagte mit verschiedenen Schreiben in den Jahren 1990 bis 1993 unter Hinweis auf beigefügte Wirtschaftlichkeitsberechnungen eine erhöhte "Kostenmiete". Die Kläger zahlten daraufhin jeweils den erhöhten Mietzins.