I. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einem mit Aufwendungsdarlehen aus Bundesmitteln geförderten Mehrfamilienhaus des Beklagten in Gladbeck.
Nachdem die 12jährige Zweckbestimmung und Bindung an die Kostenmiete gem. §§ 84 a, 86 b WoBauG im März 1988 weggefallen war, verlangte der Beklagte mit verschiedenen Schreiben in den Jahren 1990 bis 1993 unter Hinweis auf beigefügte Wirtschaftlichkeitsberechnungen eine erhöhte "Kostenmiete". Die Kläger zahlten daraufhin jeweils den erhöhten Mietzins.
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