Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 16.01.1993 von den Klägern Räume zum Betrieb einer Arztpraxis im Haus K Straße 29 in Sch angemietet. Der monatliche Grundmietzins ohne Nebenkosten betrug 4.375,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Mit der Begründung, das vermietete Objekt sei mangelhaft, weil es im Sommer in den Innenräumen zu heiß sei, behielt der Beklagte in den Monaten Mai bis November 1996 sowie Mai bis August 1997 jeweils 828,21 DM ein.
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