Die sofortige Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Kostenentscheidung, soweit ihr darin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, weil die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 16.837,99 EUR (Mietausfallschaden) anerkannt haben.
I.
Die Klägerin hat die Beklagten mit der an demselben Tage bei Gericht eingegangenen Klage vom 22. Dezember 2006 aus einem beendeten Gewerberaummietverhältnis auf Zahlung von 24.449,74 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (Mietausfallschaden von 17.262,87 EUR zuzüglich Betriebskosten 2004 von 6.829,13 EUR und Betriebskosten 1. Januar bis 12. Januar 2005 von 357,78 EUR) in Anspruch genommen.
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