BGH - Urteil vom 29.04.2009
VIII ZR 142/08
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 814
MDR 2009, 793
MietRB 2009, 189
NJW 2009, 2297
NZM 2009, 431
WuM 2009, 349
ZGS 2009, 247
ZMR 2009, 681
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2/08
AG Michelstadt, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 825/05

Voraussetzungen eines uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrechts des Mieters wegen einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63 %

BGH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 142/08

DRsp Nr. 2009/11428

Voraussetzungen eines uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrechts des Mieters wegen einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um 22,63 %

Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Michelstadt vom 29. November 2007 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des Sparguthabens auf dem Sparkonto Nummer der Zweckverbandssparkasse D. zu erklären sowie das Sparbuch zu dem vorgenannten Konto, ausgestellt auf den Kläger, an die Zweckverbandssparkasse D. herauszugeben.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2;

Tatbestand: