LAG Köln - Beschluss vom 11.09.2013
11 Ta 377/11
Normen:
GewO § 106; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2334/11

Voraussetzungen für AnhörungsrügeRechtsweg bei Streitigkeiten aus Geschäftsführer-AnstellungsvertragRechtsweg bei Abberufung des Geschäftsführers

LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 377/11

DRsp Nr. 2013/24045

Voraussetzungen für Anhörungsrüge Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Geschäftsführer-AnstellungsvertragRechtsweg bei Abberufung des Geschäftsführers

Einzelfall

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, denn auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Rügeführerin wäre es in der Sache nicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.10.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Kündigungen und den Fortbestand eines vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnisses sowie vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss 04.10.2012 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erachtet. Es hat das Geschäftsführer-Dienstverhältnis materiell-rechtlich als ein Arbeitsverhältnis angesehen. Nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr einschlägig. Wegen der Einzelheiten der Gründe des Beschlusses wird auf Bl. 327 ff d.A. Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist der Beklagten am 16.10.2012 zugestellt worden.

1. 2. 1. 2.