LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2012
6 Sa 624/12
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1042/11

Voraussetzungen für betriebliche Kapitalleistung wegen Ausscheidens des Arbeitnehmers aufgrund von Invalidität

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 624/12

DRsp Nr. 2013/4289

Voraussetzungen für betriebliche Kapitalleistung wegen Ausscheidens des Arbeitnehmers aufgrund von Invalidität

Voraussetzungen für betriebliche Kapitalleistung wegen Ausscheidens des Arbeitnehmers aufgrund von Invalidität ist nach dem streitgegenständlichen Pensionsplan, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2012 - 22 Ca 1042/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von 86.330,19 EUR.

Der am 12. Februar 1954 geborene Kläger war seit dem 1. November 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug 2.647,43 EUR ERA-Grundgehalt, 222,38 EUR ERA-Leistungsentgelt, 429,14 EUR Besitzstand (LB), 650,29 EUR ERA-Überszulage tarifdynamisch und 500,80 EUR Mehrarbeitspauschale.