BGH - Rechtsentscheid vom 11.01.1984 VIII ARZ 6/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1, S. 3; ZPO § 29a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 8
BGHZ 89, 275
NJW 1984, 1615
WuM 1984, 119
ZMR 1984, 174
Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei Erstattungsanspruch wegen mietpreislich nicht geschuldeter Leistungen des Vermieters
BGH, Rechtsentscheid vom 11.01.1984 - Aktenzeichen VIII ARZ 6/83
DRsp Nr. 1993/1151
Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei Erstattungsanspruch wegen mietpreislich nicht geschuldeter Leistungen des Vermieters
»a) Die Herbeiführung eines Rechtsentscheides des Bundesgerichtshofes setzt nicht voraus, daß das Oberlandesgericht von einem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Auch Abweichungen von obergerichtlichen Beschwerdeentscheidungen, die im Rahmen eines Armenrechtsverfahrens ergangen sind, sind beachtlich.b) Prozessuale Rechtsfragen können Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen.c) Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltend gemacht wird.«
Normenkette:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1, S. 3; ZPO § 29a Abs. 1 S. 1;
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