BGH - Urteil vom 06.11.2013
VIII ZR 346/12
Normen:
BGB § 558d Abs. 1; BGB § 558d Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2014, 79
MietRB 2014, 35
NZM 2014, 24
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 172/10
LG Berlin, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 36/12

Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 346/12

DRsp Nr. 2013/24852

Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels

Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558d Abs. 1; BGB § 558d Abs. 3;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Nettokaltmiete belief sich seit (mindestens) Mai 2006 auf 413,17 €. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 forderte die Klägerin die Beklagte unter Benennung von sechs Vergleichswohnungen auf, der Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2010 um 52,26 € auf 465,43 € zuzustimmen. Dies entspricht einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 4,34 € je qm auf 4,89 € je qm. Das Schreiben enthielt auch Angaben für die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2009. Die Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu.