BGH - Urteil vom 16.12.2009
VIII ZR 313/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 251; BGB § 279;
Fundstellen:
MietRB 2010, 65
NJW 2010, 1068
NZM 2010, 273
ZMR 2010, 355
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 72/08
AG Hamburg-St. Georg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 919 C 228/07

Voraussetzungen für den Anspruch eines Mieters auf Wiedereinräumung der Nutzungsrechte an einer Wohnung nach deren Veräußerung durch den Vermieter; Relevanz der Unmöglichkeit einer Wiedereinräumung von Nutzungsrechten für die Statthaftigkeit einer Schadensersatzklage

BGH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 313/08

DRsp Nr. 2010/2473

Voraussetzungen für den Anspruch eines Mieters auf Wiedereinräumung der Nutzungsrechte an einer Wohnung nach deren Veräußerung durch den Vermieter; Relevanz der Unmöglichkeit einer Wiedereinräumung von Nutzungsrechten für die Statthaftigkeit einer Schadensersatzklage

Einer Schadensersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters geräumt hat, kann nach Veräußerung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne dass geklärt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinräumung dieser Rechte noch möglich ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 6. November 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger Besitz- und Mietrechte an der Wohnung W., ..., zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 1. April 1974 auf der Basis der im Jahr 2005 gezahlten Miete wieder einzuräumen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 251; BGB § 279;

Tatbestand: