KG - Urteil vom 18.10.2004
8 U 92/04
Normen:
ZPO § 940 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 62
NZM 2005, 620
ZMR 2005, 47
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 8/04

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen drohender Geschäftsschließung

KG, Urteil vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 8 U 92/04

DRsp Nr. 2004/17234

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen drohender Geschäftsschließung

»Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen drohender Geschäftsschließung durch den Mieter in einem Einkaufszentrum und zur Erforderlichkeit der Darlegung konkreten Schadenseintritts für die Annahme eines Verfügungsgrundes.«

Normenkette:

ZPO § 940 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. 2. 2004, auf dessen Gründe verwiesen wird. Die Beklagte hält das Urteil für unzutreffend, weil eine wirksame Betriebspflicht nicht vereinbart worden sei, diese im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen fehlender Vollstreckungsmöglichkeit nicht durchgesetzt werden könne und eine Verfügungsgrund nicht vorgelegen habe.

Die Beklagte beantragt,

das am 25. 2. 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin - 105 O 8/04 - abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 19. 1. 2004 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.