BGH - Urteil vom 28.05.2014
XII ZR 6/13
Normen:
BGB § 556 Abs. 3; BGB § 782;
Fundstellen:
BB 2014, 1666
MDR 2014, 1068
MietRB 2014, 257
NJW 2014, 2780
NJW 2014, 6
NZM 2014, 641
ZMR 2014, 705
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 618/12
LG Mainz, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 338/11

Voraussetzungen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch den Mieter bei vorbehaltloser Begleichung einer Nachforderung zur Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen XII ZR 6/13

DRsp Nr. 2014/10778

Voraussetzungen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch den Mieter bei vorbehaltloser Begleichung einer Nachforderung zur Betriebskostenabrechnung

Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3; BGB § 782;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Heizkosten aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume.

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über gewerblich genutzte Räumlichkeiten miteinander verbunden, in dem sich die Beklagte zur anteiligen Übernahme von Heiz- und Nebenkosten verpflichtete.