BGH - Beschluss vom 18.07.2012
VIII ZR 107/12
Normen:
ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 4
ZMR 2013, 25
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 28/10
LG Berlin, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 42/11

Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Räumung und Herausgabe einer gemieteten Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 107/12

DRsp Nr. 2012/15720

Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Räumung und Herausgabe einer gemieteten Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 (Az.: 67 S 42/11) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung der Klägerin verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2012 gewährt. Es hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II.

Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet.

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

2. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.