BGH - Urteil vom 28.09.2011
VIII ZR 294/10
Normen:
BGB § 560 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2011, 1411
MietRB 2011, 369
NJW 2011, 3642
NZM 2011, 880
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneburg, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 314/09
LG Berlin, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 622/09

Voraussetzungen für die Erhebung eines abstrakten Sicherheitszuschlags i.H.v. 10 Prozent auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten i.R.e. Anpassung der Vorauszahlungen

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 294/10

DRsp Nr. 2011/18323

Voraussetzungen für die Erhebung eines abstrakten Sicherheitszuschlags i.H.v. 10 Prozent auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten i.R.e. Anpassung der Vorauszahlungen

Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen "abstrakten" Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 560 Abs. 4;

Tatbestand