BGH - Urteil vom 25.11.2009
VIII ZR 324/08
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 2; BGB § 560 Abs. 4; BetrKV § 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 27/08
AG Mannheim, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 552/06

Voraussetzungen für die Erhöhung einer Betriebskostenvorauszahlung durch einen Vermieter ohne formell wirksame Abrechnung; Auswirkungen fehlerhafter Angaben zu Anfangsbestand und zu Restbestand auf einer Heizölabrechnung

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 324/08

DRsp Nr. 2010/2495

Voraussetzungen für die Erhöhung einer Betriebskostenvorauszahlung durch einen Vermieter ohne formell wirksame Abrechnung; Auswirkungen fehlerhafter Angaben zu Anfangsbestand und zu Restbestand auf einer Heizölabrechnung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. November 2008 unter Zurückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 2; BGB § 560 Abs. 4; BetrKV § 2; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand: