Voraussetzungen für die Fälligkeit von Betriebskosten
KG, Beschluß vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 4877/97
DRsp Nr. 1998/16288
Voraussetzungen für die Fälligkeit von Betriebskosten
»Die Mitteilung von Einzelrechnungen ist grundsätzlich nicht Fälligkeitsvoraussetzung einer Betriebskostenabrechnung, es sei denn, daß im Einzelfall aus besonderer Abrede oder besonderer Ausgestaltung des Mietverhältnisses sich ein entsprechendes Bedürfnis ergibt.«[Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.]