BGH - Urteil vom 23.09.2015
VIII ZR 297/14
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 985;
Fundstellen:
BBB 2015, 60
JZ 2015, 634
JZ 2015, 666
MietRB 2015, 354
NJW 2015, 6
ZAP 2015, 1172
ZAP EN-Nr. 814/2015
ZMR 2015, 2
ZMR 2016, 22
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 203 C 154/13
LG Bonn, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 80/14

Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Eigenbedarfskündigung; Hinreichende Bestimmung und Konkretisierung des Eigenbedarfswunsches

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 297/14

DRsp Nr. 2015/21655

Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Eigenbedarfskündigung; Hinreichende Bestimmung und Konkretisierung des Eigenbedarfswunsches

Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 985;

Tatbestand