BGH - Urteil vom 18.11.2009
VIII ZR 347/08
Normen:
BGB § 551; BGB § 688; BGB § 698;
Fundstellen:
DAR 2010, 386
DB 2010, 276
MDR 2010, 311
NJW-RR 2010, 633
NZM 2010, 279
NZV 2010, 241
VRS 118, 266
WM 2010, 330
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 C 738/08
LG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 208/08

Voraussetzungen für die Verzinsung einer vom Leasingnehmer gezahlten Kaution durch den Leasinggeber

BGH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 347/08

DRsp Nr. 2010/1601

Voraussetzungen für die Verzinsung einer vom Leasingnehmer gezahlten Kaution durch den Leasinggeber

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 551; BGB § 688; BGB § 698;

Tatbestand

Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 EUR vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 EUR, den der Leasingnehmer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung: