Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 EUR vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 EUR, den der Leasingnehmer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung:
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