Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in Oberschlesien gelegenen Grundstücks. Er macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die Ratifizierungsgesetze zu den sogenannten Ostverträgen in seinen Grundrechten, insbesondere aus Art. 14 GG, verletzt zu sein.