BVerfG - Beschluß vom 25.06.1974
1 BvR 187/73
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1, S. 4 § 93 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 37, 361
MDR 1974, 994

Voraussetzungen für die Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 25.06.1974 - Aktenzeichen 1 BvR 187/73

DRsp Nr. 1996/8168

Voraussetzungen für die Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

»Zur Zulassung als Beistand.«1. In der vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Erklärung des Antragstellers, eine Verfassungsbeschwerde seines Vaters, "vertreten durch den Unterfertigten gemäß anliegender Vollmacht", einzureichen, kann ein Antrag auf Zulassung als Beistand nicht gesehen werden.2. Die Vorlage einer bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erteilten Vollmacht weist darauf hin, daß der Antragsteller im Verfassungsbeschwerdeverfahren seines Vaters die Position eines Vertreters im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einnehmen wollte, die jedoch nur Rechtsanwälten oder Hochschullehrern zukommt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1, S. 4 § 93 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in Oberschlesien gelegenen Grundstücks. Er macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die Ratifizierungsgesetze zu den sogenannten Ostverträgen in seinen Grundrechten, insbesondere aus Art. 14 GG, verletzt zu sein.