OLG München - Urteil vom 25.10.2001
19 U 3447/01
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1230
ZEV 2003, 367
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 10971/00

Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie auf Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände

OLG München, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 19 U 3447/01

DRsp Nr. 2012/13483

Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie auf Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.4.2001 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 130.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,-.

Tatbestand

Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seinen Betreuer, begehrt von der Beklagten als alleiniger Testamentserbin im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert von Nachlassgegenständen/Nachlassteilen durch Vorlage schriftlicher Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bzw. durch Vorlage von Belegen.

Die Parteien sind Geschwister und einzige Abkömmlinge der am 2.11.1995 verstorbenen Erblasserin, ihrer Mutter ... Der Kläger steht wegen geistiger Behinderung unter Betreuung seines Prozessbevollmächtigten.

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